Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft Rhein-Main (BWV) e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen für die Versicherungs- und Finanzdienstleistungswirtschaft (Vorträge, Vorlesungen, Seminare wie auch die Organisation und Durchführung von Prüfungen). Der Verein zieht dazu erfahrene Praktiker und Wissenschaftler als Dozenten heran.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne werden nicht erstrebt.

(4) Etwaige Gewinne bzw. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins fließen ihnen auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins zu. Keine Person wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

3. Die Mitgliedschaft dauert zwei volle Geschäftsjahre und verlängert sich jeweils um die gleiche Zeit, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand gekündigt worden ist.

(2) Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch den Tod sofort;
  • ab Wirksamkeit einer Kündigung;
  • mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds;
  • mit Ausschluss, den der Vorstand nur aussprechen darf, wenn das Mitglied sich satzungswidrig verhält oder seine Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt;
  • durch Auflösung des Vereins.

 

§ 4 Beiträge, Spenden, Gebühren

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand setzt ihre Höhe für das Geschäftsjahr im Voraus fest. Der Beitrag für juristische Personen wird auf der Basis der angestellten Mitarbeiter/-innen im Außen- und Innendienst des Mitglieds im Rhein-Main-Gebiet erhoben, Auszubildende ausgenommen.

(2) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, er beträgt die Hälfte bei Eintritt oder Ausscheiden während des Geschäftsjahres, falls sich dadurch eine Vereinszugehörigkeit mit 6 Monaten oder weniger für dieses Geschäftsjahr ergibt.

(3) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden, Zuschüsse und, soweit es die Ausbildungsprogramme vorsehen, durch Hörergebühren, die vom Vorstand festzulegen sind.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr mit den Erläuterungen zur Einnahme- und Ausgabenrechnung entgegen. Sie beschließt über den ihr vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr, über die Entlastung des Vorstandes und ggf. über dessen Neuwahl (§ 7).

(3) Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.

(4) Jedes Einzelmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen haben für je 20 Mitarbeiter/-innen eine Stimme. Angefangene Zwanzigergruppen rechnen voll. Maßgebend ist die Anzahl der Mitarbeiter/-innen nach der Beitragszahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Stimmen vertreten sind. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts sind zulässig.

(6) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann direkt im Anschluss ohne erneute Einladung eine weitere Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

(7) Bei der Schlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ - Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens zwölf Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter alleine oder durch zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten.

(2) Ihm gehört kraft seines Amtes der jeweilige Leiter der Verbindungsstelle des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e. V. München als Vorstandsvorsitzender an.

(3) Betreut das BWV Rhein-Main e. V. Regionalstellen, kann die Mitgliederversammlung einen Regionalstellenleiter aus der Versicherungswirtschaft der jeweiligen Region auswählen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

(4) Die übrigen Mitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung möglichst aus leitenden Persönlichkeiten der Versicherungswirtschaft im Rhein-Main-Gebiet für die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds ergänzt der Vorstand sich bis zur Neuwahl selbst. Bei der Besetzung des Vorstandes ist darauf zu achten, dass alle zu betreuenden Gebiete adäquat vertreten sind.

(5) Der Vorstand leitet den Verein. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

 

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.

(2) Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch den Vorstandsvorsitzenden auf drei Jahre bestellt. Im Beirat sollten u. a. die wesentlichen Versicherungsgesellschaften des Rhein-Main-Gebietes vertreten sein.

(3) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes, mindestens einmal im Geschäftsjahr zur Erläuterung des Haushaltsplanes und zur Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung, außerdem mit einer Frist von 2 Wochen, wenn drei Beiratsmitglieder es verlangen, zusammen.

 

§ 9 Kassenprüfer

(1) Die Jahresmitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung vor Entlastung des Vorstandes zu unterrichten.

 

§ 10 Geschäftsführer

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit hauptberuflich eine/-n Geschäftsführer/-in einsetzen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der Stimmen der juristischen Personen. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung sofort einzuberufen, die wiederum mit ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen zu beschließen hat.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den „Förderkreis für die Versicherungslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main e.V.“ und die „Hochschule Rhein-Main – Business School Wiesbaden“ mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Forschungs- und Lehrzwecke in den Versicherungswissenschaften zu verwenden.

 

Letzte Änderung im Jahr 2019